AGB

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Allgemeine Vertragsbedingungen

I. Grundlagen des Vertrages

  1. Für alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Verkäufe gelten ausschließlich die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Der Besteller erkennt den Inhalt der Bedingungen durch die Bestellung vollumfänglich an. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit; Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine oder andere Bedingungen wird widersprochen. Sollten von diesen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, muss dies von beiden Parteien in schriftlicher Form bestätigt werden. Auch für etwaige weitere Aufträge, Ergänzungsaufträge oder Nachträge gelten, ohne dass dies erneut ausdrücklich vereinbart wird, diese AGB.
  2. Die Vertragsbedingungen gelten allerdings nur gegenüber Unternehmen im Sinne des 310 Abs. 1 BGB.

II. Vertragsschluss, Ausführungsunterlagen und Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung sowie Preis erst durch und mit dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich (Vertragsschluss). Ist eine Bemusterung vorgesehen, kommt der Vertrag darüber hinaus erst zustande mit schriftlicher Auftragsbestätigung unsererseits und Freigabe des sich auf diese Auftragsbestätigung beziehenden Musters durch den Besteller. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Die für die Herstellung/Ausführung notwendigen Unterlagen und Pläne sind uns vom Besteller unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Für die Richtigkeit der Angaben und die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zeichnet der Besteller verantwortlich.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten von unserer Seite sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dürfen weder veröffentlicht noch vervielfältigt noch für einen anderen als den nach dem Vertrag vereinbarten Zweck benutzt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind diese Unterlagen uns auf Verlangen zurückzugeben.
  4. Im Übrigen gelten die von der Fachgemeinschaft „Thermoplastische Erzeugnisse“ des Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie (GKV) herausgegebenen Richtlinien in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung.
  5. Alle Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, netto ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Liefer- und Nebenkosten (z. B. Zölle) zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  6. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

III. Materialbestellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen trägt der Besteller, außer in Fällen höherer Gewalt, die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

IV. Leistungs-, Liefer- und Abnahmepflichten, Gefahrübergang

  1. Extruform leistet stets ab Werk und hat seine Vertragsverpflichtung mit Fertigstellung bzw. Anzeige der Versandbereitschaft erfüllt. Auslieferungen erfolgen auf Wunsch des Bestellers und damit stets auf dessen Gefahr und Rechnung.

    Sofern nicht anders vereinbart, sind wir in der Wahl der Verpackungs- und Versandart frei.

    Die Gefahr geht mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens aber mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Soweit wir für Transportschäden haften, gilt Ziffer VIII.

    Immer mit Eintritt eines Annahmeverzugs geht die Gefahr insgesamt auf den Besteller über; wir haften insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen.

  2. Teilleistungen, wenn diese für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, sowie Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig und gelten nicht als Mangel.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Leistungs-/Lieferfristen grundsätzlich mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen und Materialien, soweit diese vom Besteller bereitzustellen sind, der Festlegung aller für die Herstellung wesentlichen Einzelheiten sowie der Gutschrift zu leistender Vorauszahlungen. Der Fristlauf ist insoweit ausgesetzt, wenn der Besteller auf ein Vorkasse-Verlangen (Ziffer V.4.) nicht binnen der gesetzten Frist zahlt, ab Ablauf der Frist bis Eingang der Vorkasse. Ein vereinbarter Leistungs-/Liefertermin, dies gilt auch für Fixtermine, verschiebt sich um den Zeitraum, der zwischen dem für den Eingang notwendiger Unterlagen, Materialien und Informationen im vorbenannten Sinne vereinbarten Termin oder einer Mahnung zur Einreichung dieser und dem tatsächlichen Eingang liegt. Entsprechendes gilt für den Zeitraum zwischen Ablauf der Frist eines Vorkasse-Verlangens und Eingang der Vorkasse (Ziffer V.4.).
    Soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart ist, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. Der Besteller bleibt zur Abnahme verpflichtet und kann erst nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Frist, die mindestens 2 Wochen beträgt, vom Vertrag zurücktreten. Die Verpflichtung zur Fristsetzung entfällt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Fixtermin vereinbart wurde. Der Besteller behält aber auch beim Fixgeschäft den Erfüllungsanspruch, § 376 HGB gilt nicht.

    Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt eine Lieferfrist oder ein Liefertermin noch als eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich oder erst verspätet möglich ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Stau und andere Verkehrsverzögerungen bei der Anlieferung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Extruform hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

  4. Bei Abrufverträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen sind wir berechtigt, spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir weiter berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten.
  2. Zahlungen sind mit Erhalt der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 21 Tagen zu zahlen. Falls nicht anders vereinbart und unter der Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen bereits ausgeglichen sind, wird dem Besteller folgender Skonto gewährt:
    1. 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum oder
    2. kein Skontoabzug innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsdatum.
    Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Im Falle der Aufrechnung durch den Kunden ist ein Skontoabzug unzulässig.
  3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten, insbesondere solche der Einlösung, gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, berechtigen uns ohne Verpflichtung einer Begründung, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist für die Vorauszahlung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
  5. Aufrechnungen seitens des Bestellers uns gegenüber sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen bleiben Eigentum von Extruform bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
  2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des eignen Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag: Extruform bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von Extruform gemäß Ziffer VI.1. gilt.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentum, das im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache entsteht, an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffern VI.2. und/oder VI.3. oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer VI.5. nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

VII. Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten fachgerechte Herstellung nach den von der Fachgemeinschaft „Thermoplastische Erzeugnisse“ herausgegebenen Richtlinien, nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Shore A-Härteangaben verstehen sich für einen Toleranzbereich von ± 3 bei Thermoplasten und ± 5 bei Elastomeren. Die bei unseren Standardlängen gelegentlich auftretende Längentoleranz von ± 3 mm ist nicht als Sachmangel anzusehen; auch die Farbbeständigkeit stellt bei Kunststoffen keinen Sachmangel dar.
  2. Soweit es sich bei den von uns hergestellten Artikeln um Massenteile handelt, kann technisch nicht sichergestellt werden, dass alle Teile den einzuhaltenden Vorschriften entsprechen. Jedwede Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln sowie Schadensersatzansprüche werden deshalb ausgeschlossen, sofern die gelieferte Ware zu 98 %, bezogen auf die angelieferte Menge, den einzuhaltenden Vorschriften entspricht.
  3. Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Erhalt der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Werden Mängel Extruform gegenüber nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen schriftlich gerügt, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  5. Im Falle von Mängeln hat Extruform nach eigener Wahl zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unerhebliche Mängel hinsichtlich Abweichungen von vereinbarter Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit gewähren dem Besteller keinen Nacherfüllungsanspruch; wir sind insofern auch berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren.

    Ein Recht auf Preisminderung oder Rücktritt hat der Besteller nur, wenn die Nacherfüllung von uns verweigert wird, fehlgeschlagen ist oder der Besteller eine angemessene Frist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen und die Mängel zu beschreiben. Solange der Besteller nicht eindeutig erklärt, dass er weitere Leistungen ablehnt, können wir – auch nach Ablauf einer gesetzten Frist – Nachbesserung leisten.

    Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, soweit die Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Extruform, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Insoweit gilt Ziffer VIII dieser Bedingungen. Weitere Haftungsansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.

  6. Für die Funktionsfähigkeit und Eignung des Liefergegenstandes im Sinne einer Bauteil-Komponente haften wir, unabhängig davon, ob wir den Besteller beraten haben, nur bei ausdrücklich schriftlicher Zusicherung.
  7. Wird der Besteller nach Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware von seinem Kunden wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen, so dass §§ 478 f. BGB zur Anwendung kommt, ist der Besteller verpflichtet, uns – vorbehaltlich deren tatsächlicher rechtlicher Verpflichtung – die Möglichkeit einzuräumen, eine vom Letztabnehmer geltend gemachte Nacherfüllung vorzunehmen. Hierzu ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis, den Mangel und die Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

VIII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Extruform, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Extruform Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit.
  2. Soweit dem Grunde nach eine Haftung vorliegt, ist diese auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 2,0 Mio. € und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 200.000,00 € (entsprechend den derzeitigen Deckungssummen unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Ziffern VIII.1. und VIII.2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Schutzrechte

  1. Der Besteller haftet uns gegenüber für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt uns insbesondere von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat uns den aus einer Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.
  2. Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung weitergegeben werden.

X. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für Leistung/Lieferung und Bezahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen Extruform ist deren Firmensitz. Für alle sonstigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Extruform und dem Besteller ist Gerichtsstand nach Wahl von Extruform deren Firmensitz oder der Sitz des Bestellers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse. Weiter gilt dies nur, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.